BSG - Beschluss vom 14.02.2017
B 14 AS 45/16 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1180/16
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 3172/15

SGB-II-LeistungenZulassung der RevisionKeine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung

BSG, Beschluss vom 14.02.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 45/16 BH

DRsp Nr. 2017/10004

SGB-II -Leistungen Zulassung der Revision Keine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung

1. Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs. 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz, Verfahrensmangel - zugelassen werden. 2. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juni 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe:

I