BSG - Beschluss vom 23.01.2018
B 4 AS 103/17 B
Normen:
SGB II § 43; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 06.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 862/14
SG Braunschweig, vom 16.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 252/14

SGB-II-LeistungenZulässigkeit von AufrechnungenGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 23.01.2018 - Aktenzeichen B 4 AS 103/17 B

DRsp Nr. 2018/2997

SGB-II -Leistungen Zulässigkeit von Aufrechnungen Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Um den Darlegungsanforderungen zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine konkrete Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung, darlegen.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. Februar 2017 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 43; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).