BSG - Beschluss vom 23.01.2017
B 14 AS 255/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 372/13
SG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1700/11

SGB-II-LeistungenVorliegen einer BedarfsgemeinschaftGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageAuseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 23.01.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 255/16 B

DRsp Nr. 2017/9992

SGB-II -Leistungen Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. 2. Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung prüfen zu können. 3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird; daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint. 4. Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.