LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.02.2017
L 18 AS 1641/16
Normen:
SGB II § 40 Abs. 6; VwVG-Bbg § 3 Nr. 1; VwVG-Bbg § 6 Abs. 1; VwVG-Bbg § 6 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 66;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 2629/15

SGB-II-LeistungenVollstreckung einer Geldforderung im Wege der Pfändungs- und ÜberweisungsverfügungAllgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2017 - Aktenzeichen L 18 AS 1641/16

DRsp Nr. 2017/6903

SGB-II -Leistungen Vollstreckung einer Geldforderung im Wege der Pfändungs- und Überweisungsverfügung Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen

Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung ist gemäß § 40 Abs. 6 SGB II, § 66 SGB X i.V.m. §§ 3 Nr. 1, 6 VwVGBbg, dass ein Verwaltungsakt, der u.a. zu einer Geldleistung verpflichtet, unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 3 Nr. 1 - 3 VwVGBbg) und der Kläger Vollstreckungsschuldner eines entsprechenden Titels über eine Geldforderung ist (§ 6 Abs. 1 und 2 Nr. 1 VwVGBbg).

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. April 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 6; VwVG-Bbg § 3 Nr. 1; VwVG-Bbg § 6 Abs. 1; VwVG-Bbg § 6 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 66;

Tatbestand:

Der Kläger wehrt sich gegen die Vollstreckung einer Geldforderung im Wege der Pfändungs- und Überweisungsverfügung.