LSG Hessen - Urteil vom 25.01.2017
L 6 AS 729/13
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 07.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 835/11

SGB-II-LeistungenVerzinsung einer MietkautionUnstatthafte BerufungKeine Umdeutung einer unzulässigen Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde

LSG Hessen, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen L 6 AS 729/13

DRsp Nr. 2017/11963

SGB-II -Leistungen Verzinsung einer Mietkaution Unstatthafte Berufung Keine Umdeutung einer unzulässigen Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde

1. Von der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alt SGG werden auch Untätigkeitsklagen erfasst, die den Erlass eines auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsaktes betreffen. 2. Die Umdeutung einer unzulässigen Berufung in die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch dann unzulässig, wenn der Rechtsmittelführer nicht rechtskundig vertreten ist; denn die Rechtsmittel dienen nicht demselben Zweck, sondern die Beschwerde soll erst den Weg für das spätere Rechtsmittel der Berufung eröffnen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 7. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Verzinsung einer Mietkaution im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X).

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