LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.04.2018
L 19 AS 2243/17
Normen:
SGG § 123; SGG § 103; SGG § 106; SGB II § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 03.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2444/17

SGB-II-LeistungenVerstoß gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtVorliegen von HilfebedürftigkeitUnzutreffende Auslegung des geltend gemachten KlagebegehrensVerfahrensmangel

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen L 19 AS 2243/17

DRsp Nr. 2018/6117

SGB-II -Leistungen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Vorliegen von Hilfebedürftigkeit Unzutreffende Auslegung des geltend gemachten Klagebegehrens Verfahrensmangel

1. Die Amtsermittlungspflicht aus § 103 SGG ist verletzt, wenn der dem Sozialgericht bekannte Sachverhalt von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus nicht für das gefällte Urteil ausreicht, sondern sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. 2. Hierbei ist von sämtlichen Ermittlungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen.3. Das Tatsachengericht muss alle Tatsachen ermitteln, die für die Entscheidung in prozessualer und materieller Hinsicht entscheidungserheblich sind.4. Der Rechtsirrtum eines Gerichts, der auf der unzutreffenden Auslegung des geltend gemachten Klagebegehrens oder der irrtümlichen Annahme einer Beschränkung der Klage beruht, ist typischer Grund für eine bewusste Ausklammerung eines Teils des Klagebegehrens aus der einen Rechtsstreit abschließenden Entscheidung durch ein Vollurteil, die einen Verfahrensmangel i.S.v. § 123 SGG darstellt.

Tenor