LSG Hamburg - Beschluss vom 14.10.2013
L 4 AS 292/13 B ER
Normen:
SGB II § 60 Abs. 2 S. 1; SGB II § 60 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 27.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 2561/13

SGB-II-LeistungenVerletzung von MitwirkungspflichtenAuskunfts- und Mitwirkungspflichten DritterGeschäftsführender GesellschafterEinsicht in Geschäftsunterlagen

LSG Hamburg, Beschluss vom 14.10.2013 - Aktenzeichen L 4 AS 292/13 B ER

DRsp Nr. 2018/7649

SGB-II -Leistungen Verletzung von Mitwirkungspflichten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Dritter Geschäftsführender Gesellschafter Einsicht in Geschäftsunterlagen

1. Nach dem SGB II unterliegen auch Dritte Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. In § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist geregelt, dass derjenige, der für jemanden, der Leistungen nach dem SGB II beantragt hat, Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hierüber auf Verlangen sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen hat. 2. Nach § 60 Abs. 5 SGB II hat derjenige, der jemanden beschäftigt, der Leistungen nach dem SGB II beantragt hat, auf Verlangen u.a. Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist. 3. Muss mithin schon jeder Arbeitgeber im Zweifel Einsicht in seine Geschäftsunterlagen gewähren, so gilt dies erst recht für eine Gesellschaft, für die ein Antragsteller als Geschäftsführer tätig ist, der gleichzeitig Mitgesellschafter ist. 4 Denn ein geschäftsführender Gesellschafter steht der Gesellschaft regelmäßig näher als ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber, an dem er keine Beteiligung hat.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 27. August 2013 wird zurückgewiesen.