SG Wiesbaden, vom 20.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 71/13
SGB-II-LeistungenVerfassungskonformität nachteilige Folgen bei Verletzung von MitwirkungspflichtenAusgewogener Regelungskomplex
LSG Hessen, Urteil vom 05.07.2017 - Aktenzeichen L 4 SO 162/16
DRsp Nr. 2017/16284
SGB-II -LeistungenVerfassungskonformität nachteilige Folgen bei Verletzung von MitwirkungspflichtenAusgewogener Regelungskomplex
1. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Regelungen der §§ 60 ff. SGB I im Allgemeinen verfassungswidrig sind oder ihre Anwendung im konkreten Fall das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1GG verletzt.2. Es handelt sich insgesamt um einen ausgewogenen Regelungskomplex mit mehreren Stellschrauben, die eine verhältnismäßige und damit verfassungskonforme Rechtsanwendung im Einzelfall ermöglichen; so handelt es sich bei den in §§ 60 bis 64SGB I angeordneten Mitwirkungspflichten, die durch die Regelung des § 65SGB I bereits in mehrfacher Hinsicht beschränkt werden, rechtlich lediglich um Obliegenheiten, die von dem zuständigen Sozialleistungsträger nicht zwangsweise durchgesetzt werden können.3. Um ihnen gleichwohl zu einer gewissen Durchsetzungskraft zu verhelfen, bedarf es daher zwingend einer Regelung wie § 66SGB I, die nachteilige Folgen für den Fall fehlender Mitwirkung ermöglicht.
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