LSG Hessen - Urteil vom 05.07.2017
L 4 SO 162/16
Normen:
SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB I § 66 Abs. 3; SGB I §§ 60 ff.; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB I § 65;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 20.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 71/13

SGB-II-LeistungenVerfassungskonformität nachteilige Folgen bei Verletzung von MitwirkungspflichtenAusgewogener Regelungskomplex

LSG Hessen, Urteil vom 05.07.2017 - Aktenzeichen L 4 SO 162/16

DRsp Nr. 2017/16284

SGB-II -Leistungen Verfassungskonformität nachteilige Folgen bei Verletzung von Mitwirkungspflichten Ausgewogener Regelungskomplex

1. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Regelungen der §§ 60 ff. SGB I im Allgemeinen verfassungswidrig sind oder ihre Anwendung im konkreten Fall das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG verletzt. 2. Es handelt sich insgesamt um einen ausgewogenen Regelungskomplex mit mehreren Stellschrauben, die eine verhältnismäßige und damit verfassungskonforme Rechtsanwendung im Einzelfall ermöglichen; so handelt es sich bei den in §§ 60 bis 64 SGB I angeordneten Mitwirkungspflichten, die durch die Regelung des § 65 SGB I bereits in mehrfacher Hinsicht beschränkt werden, rechtlich lediglich um Obliegenheiten, die von dem zuständigen Sozialleistungsträger nicht zwangsweise durchgesetzt werden können. 3. Um ihnen gleichwohl zu einer gewissen Durchsetzungskraft zu verhelfen, bedarf es daher zwingend einer Regelung wie § 66 SGB I, die nachteilige Folgen für den Fall fehlender Mitwirkung ermöglicht.