Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. September 2013 aufgehoben, soweit darin dem Klägerbevollmächtigten Verschuldenskosten i.H.v.500,00 € auferlegt werden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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