LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.07.2016
L 34 AS 2443/15
Normen:
SGG § 88; SGG § 101;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 27.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 4546/13

SGB-II-LeistungenUntätigkeitsklageErledigungAnerkenntnis

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2016 - Aktenzeichen L 34 AS 2443/15

DRsp Nr. 2016/18114

SGB-II -Leistungen Untätigkeitsklage Erledigung Anerkenntnis

1. Ein Anerkenntnis ist das im Wege der einseitigen Erklärung gegebene uneingeschränkte Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch ganz oder teilweise besteht. 2. Eine Prozesshandlung ist eine vom Willen getragene Erklärung, die als prozessgestaltende Betätigung auf einen bestimmten Erfolg gerichtet ist; eine solche Erklärung kann auch durch schlüssiges Verhalten geäußert werden. 3. Das Anerkenntnis ist gegenüber dem Gericht, nicht gegenüber dem Kläger abzugeben. 4. Ob ein Anerkenntnis gewollt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. 5. Die Annahme des Anerkenntnisses ist gleichfalls Prozesshandlung, sie muss vom Kläger erklärt werden; als Prozesshandlung muss sie gegenüber dem Gericht abgegeben werden. Ob eine Annahme vorliegt, kann sich mittels Auslegung ergeben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. September 2013 aufgehoben, soweit darin dem Klägerbevollmächtigten Verschuldenskosten i.H.v.500,00 € auferlegt werden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 88; SGG § 101;

Tatbestand: