LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.05.2018
L 32 AS 65/18 B ER
Normen:
SGB II § 28 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 2483/17

SGB-II-LeistungenÜbernahme der Kosten für eine häusliche LernförderungEinstweiliger RechtsschutzErgänzende angemessene LernförderungMenschenwürdiges Existenzminimum schulpflichtiger Kinder

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.05.2018 - Aktenzeichen L 32 AS 65/18 B ER

DRsp Nr. 2018/7195

SGB-II -Leistungen Übernahme der Kosten für eine häusliche Lernförderung Einstweiliger Rechtsschutz Ergänzende angemessene Lernförderung Menschenwürdiges Existenzminimum schulpflichtiger Kinder

1. Eine ergänzende angemessene Lernförderung rechnet zum verfassungsrechtlich gebotenen menschenwürdigen Existenzminimum schulpflichtiger Kinder, wie das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf ein kostenloses Angebot von Nachhilfeunterricht im Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - deutlich gemacht hat und auch die Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 5 SGB II erkennen lässt. 2. Die Lernförderung ist jedoch nicht auf Nachhilfe bei den in der Schule und der jeweiligen Klassenstufe unterrichteten Fächern beschränkt. 3. Eine solche enge Auslegung würde die unterschiedlichen Defizite bei schulpflichtigen Kindern unberücksichtigt lassen und daher dem verfassungsrechtlichen Auftrag nicht genügen. 4. Gerade denjenigen schulpflichtigen Kinder mit Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen, die einer sonderpädagogische Förderung bedürfen, weil sie bereits bei grundlegenden Kompetenzen, die Voraussetzung für das fachspezifische Lernen sind, Schwächen aufweisen, bliebe eine ergänzende Lernförderung verwehrt; der Begriff der Lernförderung ist daher weiter zu fassen.