BSG - Beschluss vom 30.01.2017
B 14 AS 26/16 R
Normen:
SGG § 161 Abs. 1 S. 1 und S. 3; ZPO § 435; SGG § 161 Abs. 4; SGG § 161 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 11.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 330/16

SGB-II-LeistungenSprungrevisionZustimmung des GegnersVorlage der Einwilligungserklärung

BSG, Beschluss vom 30.01.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 26/16 R

DRsp Nr. 2017/10068

SGB-II -Leistungen Sprungrevision Zustimmung des Gegners Vorlage der Einwilligungserklärung

1. Nach § 161 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 SGG ist bei Einlegung der Sprungrevision, sofern diese im Urteil zugelassen worden ist, die schriftliche Zustimmung des Gegners beizufügen; nach der ständigen Rechtsprechung des BSG muss die Zustimmungserklärung entsprechend den Anforderungen des § 435 ZPO entweder in Urschrift oder zur Niederschrift eines Notars bzw. Gerichts erklärt werden. 2. Die Vorlage einer einfachen Abschrift des Sitzungsprotokolls genügt nicht . 3. Ausreichend ist es aber, wenn in der Revisionsschrift auf die in den Akten des SG befindliche Urschrift der in der mündlichen Verhandlung erteilten Einwilligungserklärung verwiesen wird und diese Akten noch vor Ablauf der Revisionsfrist beim BSG eingegangen sind. 4. Diese Formstrenge ist im Hinblick auf die rechtliche Tragweite der Zustimmungserklärung und die Erfordernisse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten; denn mit der Zustimmung zur Sprungrevision verzichtet der Rechtsmittelgegner gemäß § 161 Abs. 4 und 5 SGG auf das Rechtsmittel der Berufung sowie auf die Möglichkeit, Verfahrensmängel zu rügen.