Die Beschwerde der Antragsteller gegen die mit Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 24. August 2017 erfolgte Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ________ wird hinsichtlich des Antragstellers zu 2. als unzulässig verworfen und im Hinblick auf die übrigen Antragsteller als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für einen erstinstanzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|