LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.01.2017
L 32 AS 2616/16 NZB
Normen:
SGB II § 11 Abs. 3 S. 2; SGB II § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 129 AS 15465/14

SGB-II-LeistungenNichtzulassungsbeschwerdeZuflussprinzipEinmalige EinnahmeRückausnahme

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2017 - Aktenzeichen L 32 AS 2616/16 NZB

DRsp Nr. 2017/2140

SGB-II -Leistungen Nichtzulassungsbeschwerde Zuflussprinzip Einmalige Einnahme Rückausnahme

1. § 11 Abs. 2 und 3 SGB II regeln aufgrund der Streichung der bisherigen Vorschrift in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung den Zufluss laufender und einmaliger Einnahmen, ohne dass die Gesetzesbegründung weitere Ausführungen zum Zufluss- oder Folgemonat enthält. 2. Es ist offensichtlich, dass der Zweck der Verwaltungsvereinfachung nicht in allen Fällen einer einmaligen Einnahme oder einer in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließende laufenden Einnahme erreicht werden kann, wenn nämlich Leistungen auch im Folgemonat bereits erbracht worden sind. 3. Dies kann dem Gesetzgeber (bzw. dem Verordnunggeber) nicht verborgen geblieben sein; gleichwohl ist im Gesetz für diesen durchaus naheliegenden Fall keine Rückausnahme von § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II vorgesehen, mit der dem Zuflussprinzip Geltung verschafft worden wäre. 4. Angesichts dessen verbietet sich eine insoweit einschränkende Auslegung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II.

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 3 S. 2; SGB II § 11 Abs. 2;

Gründe:

I.