BSG - Beschluss vom 09.01.2018
B 14 AS 175/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 408/11
SG Rostock, vom 09.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 1603/10

SGB-II-LeistungenNichtzulassungsbeschwerdeDivergenzrügeGenügen der DarlegungspflichtBegriff der Abweichung

BSG, Beschluss vom 09.01.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 175/17 B

DRsp Nr. 2018/3473

SGB-II -Leistungen Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Genügen der Darlegungspflicht Begriff der Abweichung

1. Eine Abweichung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nur dann hinreichend dargetan, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. 2. Sowohl die rechtliche Aussage des LSG in seiner Entscheidung als auch die, von der es abweicht, müssen in der Beschwerdebegründung so genau bezeichnet werden, dass sie ohne größere Schwierigkeiten auffindbar sind.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt K beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: