LSG Hessen - Urteil vom 21.04.2017
L 7 AS 1011/15
Normen:
SGB X § 31;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 13.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 350/13

SGB-II-LeistungenNichtvorlage leistungsrelevanter Unterlagen

LSG Hessen, Urteil vom 21.04.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 1011/15

DRsp Nr. 2017/10816

SGB-II -Leistungen Nichtvorlage leistungsrelevanter Unterlagen

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.

Gegen die Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,- € verhängt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 31;

Tatbestand

Die 1948 geborene Klägerin stand zusammen mit ihrem Mann im Jahr 2005 im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei dem Beklagten; ein weiterer Antrag auf entsprechende Leistungen aus dem Jahr 2008 wurde abgelehnt.

Am 26. Oktober 2012 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten erneut die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Beklagte forderte daraufhin mit Schreiben vom 2. November 2012 die Vorlage verschiedener Unterlagen, u.a. von Kontoauszügen, Lohnbescheiden, Angaben über Hausnebenkosten und Grundbuchauszüge an.