LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.07.2017
L 7 AS 2255/15
Normen:
SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; Alg II-V § 3; SGB X § 21 Abs. 1 S. 1; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 49/13

SGB-II-LeistungenNichtvorlage geforderter UnterlagenVerletzung einer MitwirkungsobliegenheitLeistungsversagungErmessensentscheidung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 2255/15

DRsp Nr. 2018/3083

SGB-II -Leistungen Nichtvorlage geforderter Unterlagen Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit Leistungsversagung Ermessensentscheidung

1. Fordert das Jobcenter den Antragsteller auf, eine Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für einen bestimmten Zeitraum sowie diesbezüglich Nachweise vorzulegen, so ist diese Aufforderung, die den Vorgaben des § 3 Alg II-V zur Berechnung der Leistungen Selbständiger entspricht, vom Amtsermittlungsgrundsatz gedeckt und der Leistungsempfänger aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I dazu verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen. 2. Die Rechtsfolge einer fehlenden Mitwirkung steht gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I im Ermessen der Behörde. 3. Das Jobcenter kann die beantragte Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. 4. Das Gericht darf gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG Ermessensentscheidungen nur auf Ermessensfehler hin überprüfen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 11.11.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; Alg II-V § 3; SGB X § 21 Abs. 1 S. 1; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Versagungsbescheid.