LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.03.2017
L 18 AS 1567/16
Normen:
SGB II § 21 Abs. 3 Nr. 1; SGB II § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 167 AS 22144/15

SGB-II-LeistungenMehrbedarf für AlleinerziehendeAlleinige SorgeMitwirkung bei der Pflege und Erziehung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2017 - Aktenzeichen L 18 AS 1567/16

DRsp Nr. 2017/8204

SGB-II -Leistungen Mehrbedarf für Alleinerziehende Alleinige Sorge Mitwirkung bei der Pflege und Erziehung

1. Anspruch auf Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 SGB II besteht in Höhe von 36 % der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung u.a. für Personen, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, wenn sie mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben. 2. Eine in diesem Sinne "alleinige Sorge für deren Pflege und Erziehung" liegt nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG grundsätzlich ausschließlich dann vor, wenn der hilfebedürftige Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. 3. Entscheidend ist danach, ob eine andere Person in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung mitwirkt.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 3 Nr. 1; SGB II § 20 Abs. 2;

Gründe:

I.