I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird Ziff. 1 des Beschlusses des Sozialgerichts Dresden vom 01. Juni 2017 dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner - bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - verpflichtet wird, dem Antragsteller vorläufig für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis 31.10.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 683,55 EUR monatlich zu gewähren.
II. Ziff. 3 des Beschlusses des Sozialgerichts Dresden wird aufgehoben.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
IV. Der Antragsgegner trägt fünf Sechstel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Antrags- und das Beschwerdeverfahren.
I.
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