LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.01.2017
L 20 AS 2483/16 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 3a; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 66 AS 13456/16

SGB-II-LeistungenLeistungsausschluss für EU-AusländerSchwangerschaft begründet keine Erwerbsminderung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2017 - Aktenzeichen L 20 AS 2483/16 B ER

DRsp Nr. 2017/2141

SGB-II -Leistungen Leistungsausschluss für EU-Ausländer Schwangerschaft begründet keine Erwerbsminderung

1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann eine Schwangerschaft nicht unter Art. 7 Abs. 3a der Richtlinie 2004/38/EG gefasst werden kann, wonach die Erwerbstätigeneigenschaft einem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nicht mehr ausübt, erhalten bleibt, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist. 2. Eine Schwangerschaft begründet somit keine Erwerbsminderung i.S.d. dem Art. 7 Abs. 3a der Richtlinie 2004/38/EG nachgebildeten und diesen im nationalen Recht umsetzenden § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU. 3. Im Hinblick auf die gefestigte höchstrichterliche europarechtliche Rechtsprechung verbietet sich insoweit auch eine analoge Heranziehung dieser Vorschrift.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2016 aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 21. September 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gesamten Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 3a; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.