Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2016 aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 21. September 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gesamten Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
I.
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