LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.05.2018
L 29 AS 2814/16
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB II (i.d.F. v. 13.05.2011) § 22 Abs. 1 S. 4; SGB II § 22 Abs. 1 S. 2; SGB II § 22 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 82 AS 16048/14

SGB-II-LeistungenLeistungsaufhebung und -Erstattung nach dem Zufluss einer BetriebskostenrückerstattungAbgesenkte Leistungen für Unterkunft und HeizungAnrechnung auf die tatsächlich aufgebrachten Aufwendungen für Unterkunft und HeizungUnterscheidung zwischen Aufwendungen und Bedarf

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2018 - Aktenzeichen L 29 AS 2814/16

DRsp Nr. 2018/7654

SGB-II -Leistungen Leistungsaufhebung und -Erstattung nach dem Zufluss einer Betriebskostenrückerstattung Abgesenkte Leistungen für Unterkunft und Heizung Anrechnung auf die tatsächlich aufgebrachten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung Unterscheidung zwischen Aufwendungen und Bedarf

1. Betriebskostenrückzahlungen mindern den Anspruch auf Alg II gemäß § 22 Abs. 1 S 4 SGB II a.F. nur dann mit dem vollen Rückzahlungsbetrag, wenn die Aufwendungen der Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung durch den hierauf entfallenden Alg-II-Anteil vollständig gedeckt waren. 2. Wurden dagegen nur abgesenkte Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, mindern Betriebskostenerstattungen den Alg-II-Anspruch in dem bzw. den folgenden Monat(en) nur um den Betrag, der nach ihrer Anrechnung auf die tatsächlich aufgebrachten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - ohne Kosten der Warmwasserbereitung, soweit sie von der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasst sind - verbleibt.3. Es ist festzustellen, dass die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Anrechnung von Betriebskostenrückerstattungen aufgrund der Regelung des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II a.F. auch auf die seit dem 1. Januar 2011 gültige Regelung des § 22 Abs. 3 SGB II anwendbar ist.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. November 2016 aufgehoben.