LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.07.2016
L 32 AS 1945/14
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 19 Abs. 1 S. 3; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 147 AS 25469/12

SGB-II-LeistungenLeistungen für Unterkunft und HeizungErmittlung der Angemessenheit der Kosten durch Zugrundelegung der Produkttheorie

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.07.2016 - Aktenzeichen L 32 AS 1945/14

DRsp Nr. 2016/18177

SGB-II -Leistungen Leistungen für Unterkunft und Heizung Ermittlung der Angemessenheit der Kosten durch Zugrundelegung der Produkttheorie

1. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie festzustellen; diese stellt auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard (als Summe von angemessener Kaltmiete je Quadratmeter und angemessenen kalten Betriebskosten) ab, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. 2. Der abstrakt angemessene Quadratmeterpreis für die Unterkunft (Bruttokaltmiete) setzt sich damit aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten zusammen. 3. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist dabei in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: 1. ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln; 2. ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen; 3. ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln; 4. sind zu der Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen. 4. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle.