BSG - Beschluss vom 22.01.2018
B 4 AS 143/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 137/14
SG Speyer, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 684/11

SGB-II-LeistungenKosten für Unterkunft und HeizungVerfahrensrügeMöglichkeit einer Beeinflussung des UrteilsSubstantiierung eines entscheidungserheblichen Mangels

BSG, Beschluss vom 22.01.2018 - Aktenzeichen B 4 AS 143/17 B

DRsp Nr. 2018/2998

SGB-II -Leistungen Kosten für Unterkunft und Heizung Verfahrensrüge Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils Substantiierung eines entscheidungserheblichen Mangels

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. November 2016 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Die Kläger streiten um höhere Leistungen nach dem SGB II, hier Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit von März bis August 2011.