BSG - Beschluss vom 06.02.2017
B 4 AS 47/16 BH
Normen:
SGG § 160;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 20.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 731/14
SG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 284/11

SGB-II-LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungÜbernahme weiterer HeizkostenZulassung der RevisionMängel des Verfahrens vor dem LSG

BSG, Beschluss vom 06.02.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 47/16 BH

DRsp Nr. 2017/9999

SGB-II -Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Übernahme weiterer Heizkosten Zulassung der Revision Mängel des Verfahrens vor dem LSG

1. Da sich die Zulassung der Revision gegen eine Entscheidung des LSG richtet (§ 160 SGG), kommen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur Mängel des Verfahrens vor dem LSG und nicht vor dem SG in Betracht. 2. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Verfahrensmangel fortwirkt und damit zugleich einen Mangel des Verfahrens vor dem LSG bildet. 3. Eine solche Fallgestaltung kann vorliegen, wenn etwa gerügt wird, dass anstelle eines erstinstanzlichen Prozessurteils eine Sachentscheidung hätte ergehen müssen und auch das LSG lediglich das Prozessurteil des SG bestätigt hat.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin A in M beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160;

Gründe:

I

Streitig ist die Übernahme weiterer Heizkosten für den Zeitraum vom 9.3.2008 bis 5.3.2010 durch den Beklagten.