BSG - Beschluss vom 03.02.2017
B 4 AS 382/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 05.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 871/15
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 897/13

SGB-II-LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungÜbernahme von Tilgungsleistungen auf Kredite für ein selbstgenutztes EigenheimGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 03.02.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 382/16 B

DRsp Nr. 2017/9998

SGB-II -Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Übernahme von Tilgungsleistungen auf Kredite für ein selbstgenutztes Eigenheim Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen.