LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.01.2018
L 18 AS 2586/17 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 8;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 215 AS 15563/17

SGB-II-LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungÜbernahme von Gasschulden als DarlehenEinstweiliger RechtsschutzSchuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2018 - Aktenzeichen L 18 AS 2586/17 B ER

DRsp Nr. 2018/1924

SGB-II -Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Übernahme von Gasschulden als Darlehen Einstweiliger Rechtsschutz Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft

1. Grundsätzlich werden im Rahmen von Leistungen nach dem SGB II - ebenso wenig wie im Sozialhilferecht - keine Schulden übernommen; § 22 Abs. 8 SGB II stellt eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar. 2. Die Übernahme von Miet- bzw. Energiekostenschulden erfolgt aber nicht allgemein zur finanziellen Entlastung des Berechtigten, sondern ausschließlich wegen einer gegenwärtigen drohenden Notlage, nämlich weil sonst der Verlust der Wohnung bzw eine dem Verlust der Wohnung gleichzustellende Sperrung der Energieversorgung eintreten würde. 3. Die Schuldenübernahme muss dementsprechend zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt und notwendig sein. 4. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 8 SGB II erfüllt, wird im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Verpflichtung des SGB-II -Trägers zur - regelmäßig - darlehensweisen Übernahme der Schulden nur dann erfolgen können, wenn die zu treffende Ermessensentscheidung für die Antragsteller voraussichtlich positiv ausfallen wird.