LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.01.2018
L 19 AS 1706/17
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-2; SGB II § 22b Abs. 1 S. 2-3;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 08.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 878/16

SGB-II-LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungNicht erforderlicher UmzugDeckelung des anzuerkennenden BedarfsAbstrakte Angemessenheitsgrenzen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen L 19 AS 1706/17

DRsp Nr. 2018/4460

SGB-II -Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Nicht erforderlicher Umzug Deckelung des anzuerkennenden Bedarfs Abstrakte Angemessenheitsgrenzen

1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind bei der Anwendung von§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II die Gesamtmieten (Kaltmiete/Betriebskosten/Heizkosten) der alten und der neuen Wohnung zum Zeitpunkt des Umzuges zu vergleichen, wenn der Umzug nicht erforderlich gewesen ist. 2. Eine Deckelung des anzuerkennenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe des bisherigen Bedarfs hat nur dann zu erfolgen, wenn - insoweit als Tatbestandsvoraussetzung dieser Deckelung - für den örtlichen Vergleichsraum zutreffend ermittelte abstrakte Angemessenheitsgrenzen bestehen. 3. Das Bundesozialgericht stellt hierbei auf "vom Leistungsträger" bzw. vom "kommunalen Träger" zutreffend ermittelte kommunale Angemessenheitsgrenzen sowohl für die Unterkunftskosten und die Heizung ab, wobei ihm bewusst gewesen ist, dass die Ermittlung abstrakt angemessener Aufwendungen für Heizung zwar praktischen Schwierigkeiten begegnet, die Möglichkeit vom Gesetzgeber aber in § 22b Abs. 1 S. 2 und 3 SGB II ausdrücklich vorgesehen wurde.

Tenor