LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.03.2018
L 19 AS 821/17
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 4474/14

SGB-II-LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungGerichtskundige TatsachenEinführung in einen ProzessMöglichkeit eines Gegenbeweises

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen L 19 AS 821/17

DRsp Nr. 2018/5464

SGB-II -Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Gerichtskundige Tatsachen Einführung in einen Prozess Möglichkeit eines Gegenbeweises

1. Gerichtskundige Tatsachen, d.h. solche, die dem Gericht kraft Amtes aus früheren Prozessen bekannt geworden sind, darf ein Gericht nur berücksichtigen, wenn es die Beteiligten dazu gehört hat. 2. Solche Tatsachen bedürfen zwar keines Beweises; dass eine Tatsache gerichtskundig ist, enthebt das Gericht aber nicht der Pflicht, die ihm bekannte Tatsache, wenn es sie verwerten will, in den Prozess einzuführen. 3. Dabei genügt nicht, nur zu mitzuteilen, was das Gericht als festgestellt ansehen will; vielmehr muss das Gericht auch unmissverständlich deutlich machen, dass ihm die festzustellende Tatsache gerichtsbekannt ist. 4. Die Gelegenheit, einen Gegenbeweis anzutreten, darf einem Beteiligten nicht abgeschnitten werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.03.2017 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an dieses Gericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 31.03.2015.

1. 2.