LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 04.11.2016
L 11 AS 983/16 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 22 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 4245/16

SGB-II-LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungEinstweiliger RechtsschutzVorläufige Zusicherung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.11.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 983/16 B ER

DRsp Nr. 2017/6428

SGB-II -Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Einstweiliger Rechtsschutz Vorläufige Zusicherung

1. Auch eine auf der Grundlage einer einstweiligen Anordnung "vorläufig" erteilte Zusicherung entfaltet dieselbe rechtliche Wirkung wie eine "endgültige". 2. Maßgeblich ist insoweit, dass auch die rechtlichen Auswirkungen einer "vorläufigen" Zusicherung spätestens mit Anmietung der Wohnung nicht mehr für die Vergangenheit korrigierbar sind.

Der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 4. November 2016 wird wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig und dem Grunde nach und unter dem Vorbehalt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse beginnend am 1. Dezember 2016 die Aufwendungen für ihre Wohnung im F. 34 D in G. H. für einen Zeitraum von längstens 6 Monaten zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 4. November 2016 zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin beider Rechtszüge zu tragen.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 22 Abs. 5;

Gründe:

I.

Streitig ist eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Unterkunftskosten nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).