Der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 4. November 2016 wird wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig und dem Grunde nach und unter dem Vorbehalt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse beginnend am 1. Dezember 2016 die Aufwendungen für ihre Wohnung im F. 34 D in G. H. für einen Zeitraum von längstens 6 Monaten zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 4. November 2016 zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin beider Rechtszüge zu tragen.
I.
Streitig ist eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Unterkunftskosten nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
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