LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.05.2018
L 29 AS 939/16
Normen:
SGB I §§ 60 ff.; SGB II §§ 11 ff.;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 18431/15

SGB-II-LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungBedarfsgemeinschaftAbweichungen vom KopfteilprinzipUngeklärte Hilfebedüftigkeit eines Haushaltsmitgliedes

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2018 - Aktenzeichen L 29 AS 939/16

DRsp Nr. 2018/7655

SGB-II -Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Bedarfsgemeinschaft Abweichungen vom Kopfteilprinzip Ungeklärte Hilfebedüftigkeit eines Haushaltsmitgliedes

1. Ist die Hilfebedürftigkeit eines Dritten Haushaltsmitglied, bei deren Vorliegen dessen Kopfteil als Bedarf anerkannt und übernommen würde, ungeklärt, lässt dies den Bedarf der anderen Mitglieder unberührt. 2. Dies unterscheidet Versagung von Sanktionen, weil aufgrund dieser vorübergehend trotz Hilfebedürftigkeit des Dritten dessen Bedarf für Unterkunft und Heizung nicht übernommen wird. 3. Die Folgen des "fehlenden" Kopfteil für die anderen Mitglieder des Haushalts aufgrund einer Versagung gegenüber einem Dritten Mitglied, weil dieses die u.a. in § 60 ff. SGB I i.V.m. § 11 ff. SGB II zum Ausdruck kommenden Verhaltenserwartungen nicht erfüllt, sind nicht durch höhere Einzelansprüche der anderen Haushaltsmitglieder auszugleichen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2016 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für den Rechtsstreit nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I §§ 60 ff.; SGB II §§ 11 ff.;

Tatbestand: