Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides für den Bewilligungsmonat November 2012 wegen eines vom Vermieter gegen Mietschulden aufgerechneten Betriebskostenguthabens für das Jahr 2011.
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