LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.02.2017
L 32 AS 3279/14 NZB
Normen:
SGB II § 22 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 2107/13

SGB-II-LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungAufrechnung mit einem Betriebskostenguthaben gegen MietschuldenTatsächlicher Zufluss

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2017 - Aktenzeichen L 32 AS 3279/14 NZB

DRsp Nr. 2017/2917

SGB-II -Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Aufrechnung mit einem Betriebskostenguthaben gegen Mietschulden Tatsächlicher Zufluss

1. Ein Betriebskostenguthaben ist dann anzurechnen, wenn es dem Leistungsberechtigten zugeflossen ist. 2. Soweit es um die Realisierbarkeit des nicht durch wirksame Aufrechnung erloschenen Guthabens geht, gilt es nach der Rechtsprechung des BSG zu beachten, dass an die Realisierungsmöglichkeiten zur Auszahlung des Guthabens keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen, ein Zusammenwirken von Vermieter und Leistungsberechtigten zum Ausgleich von Mietschulden ist aber zu vermeiden. 3. Gegebenenfalls hat der SGB-II -Träger den Leistungsberechtigten bei der Verfolgung berechtigter Ansprüche gegenüber dem ehemaligen Vermieter zu unterstützen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides für den Bewilligungsmonat November 2012 wegen eines vom Vermieter gegen Mietschulden aufgerechneten Betriebskostenguthabens für das Jahr 2011.