I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 5. November 2013 geändert: Der Bescheid des Beklagten vom 25.10.2012 in der Fassung des Aufhebungsbescheides vom 11.12.2012, des Änderungsbescheides vom 11.12.2012, des Aufhebungsbescheides vom 12.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2013 und in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.09.2013 wird insoweit abgeändert, dass der Beklagte den Klägerinnen Leistungen nach dem SGB II für Dezember 2012 in Höhe von 534,46 EUR, für Januar 2013 in Höhe von 329,01 EUR, für Februar 2013 in Höhe von 332,20 EUR und für März 2013 in Höhe von 889,52 EUR zu leisten hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
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