LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.04.2018
L 14 AS 1865/13
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 116 AS 26671/10

SGB-II-LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungAngemessenheit der Aufwendungen für die HeizungUnbestimmter Rechtsbegriff

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen L 14 AS 1865/13

DRsp Nr. 2018/6327

SGB-II -Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung Unbestimmter Rechtsbegriff

1. Die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung hat getrennt von der für die Unterkunft nach eigenen Regeln zu erfolgen. 2. Die Angemessenheit ist mangels anderer Zahlen so lange zu bejahen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen, der abhängig von der jeweiligen Heizungsart, der Wohnanlagengröße und der abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl ein eklatant kostspieliges bzw. unwirtschaftliches Heizen indiziert.3. Hierbei ist jedoch bei einer Warmwasserbereitung über die Heizung der Anteil, der für die Warmwasserbereitung im Rahmen der Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten ist, abzuziehen.4. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle.