LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.02.2018
L 7 AS 2042/15
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 5; SGB II § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 23.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 5059/14

SGB-II-LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungAngemessene WohnungsgrößeGröße der BedarfsgemeinschaftProdukttheorie

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 2042/15

DRsp Nr. 2018/5858

SGB-II -Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Angemessene Wohnungsgröße Größe der Bedarfsgemeinschaft Produkttheorie

1. Die angemessene Wohnungsgröße orientiert sich auch bei Bewohnern einer Familie nicht nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, sondern an der Größe der Bedarfsgemeinschaft. 2. Die Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft kann stets nur im Hinblick auf den Hilfebedürftigen nach dem SGB II und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen beantwortet werden; nur für diesen Personenkreis ergeben sich durch dieses Kriterium Begrenzungen. 3. Abgesehen von der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 5 SGB II, die eine gesetzliche Vermutungsregel für die Berücksichtigung von Einkommen enthält, kennt das SGB II die Kategorie der Haushaltsgemeinschaft nicht. 4. Rechtlich relevant ist im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Personenmehrheit ansonsten nur dann, sofern diese eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II bildet; nur dann ist die Anzahl der Familienmitglieder bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße zu berücksichtigen.