SG Wiesbaden, vom 05.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 319/10
SGB-II-LeistungenIntegrationsmaßnahme zur Eingliederung in den 1. ArbeitsmarktFortsetzungsfeststellungsinteresseRehabilitationsinteresseStigmatisierung mit Außenwirkung
LSG Hessen, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen L 6 AS 438/14
DRsp Nr. 2017/11962
SGB-II -LeistungenIntegrationsmaßnahme zur Eingliederung in den 1. ArbeitsmarktFortsetzungsfeststellungsinteresseRehabilitationsinteresseStigmatisierung mit Außenwirkung
1. Für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse genügt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann; entscheidend ist, dass die angestrebte gerichtliche Entscheidung geeignet sein kann, die Position des Klägers zu verbessern.2. Ein solches Interesse kann bei Wiederholungsgefahr, bei einem Rehabilitationsinteresse oder bei Präjudizialität vorhanden sein.3. Das allgemeine Interesse an der Klärung einer interessanten Rechtsfrage oder der Wunsch nach gerichtlicher Bestätigung der eigenen Rechtsauffassung begründen hingegen kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse.4. Ein Rehabilitationsinteresse ist gegeben, wenn der erledigte Verwaltungsakt diskriminierend wirkt, insbesondere den Betroffenen in seiner Menschenwürde, seinen Persönlichkeitsrechten oder seinem Ansehen erheblich beeinträchtigt hat.
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