BSG - Beschluss vom 16.04.2018
B 14 AS 40/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 411/16
SG Koblenz, vom 04.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 786/15

SGB-II-LeistungenGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageAusführungen zu einem behaupteten VerfassungsverstoßBedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen

BSG, Beschluss vom 16.04.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 40/18 B

DRsp Nr. 2018/5605

SGB-II -Leistungen Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Ausführungen zu einem behaupteten Verfassungsverstoß Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Nach den aus § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. 3. Macht die Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend, muss sie unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG im Einzelnen darlegen, welchen gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen zukommen und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.