BSG - Beschluss vom 17.01.2018
B 14 AS 225/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 897/14
SG Köln, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1787/13

SGB-II-LeistungenGrundsatzrügeKlärungsbedürftige RechtsfrageÜber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer RechtsfrageKlärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 17.01.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 225/17 B

DRsp Nr. 2018/6794

SGB-II -Leistungen Grundsatzrüge Klärungsbedürftige Rechtsfrage Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. 2. Des Weiteren ist die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage sowie deren Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit im konkreten Rechtsstreit darzutun.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2017 - L 12 AS 897/14 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.