LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.03.2018
L 29 AS 428/18 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 8; SGB II § 20; SGB II § 24 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 168 AS 1734/18

SGB-II-LeistungenGewährung eines Darlehens zur Begleichung von StromschuldenStromkosten als Kosten der Unterkunft und HeizungSonstige Stromkosten

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2018 - Aktenzeichen L 29 AS 428/18 B ER

DRsp Nr. 2018/4597

SGB-II -Leistungen Gewährung eines Darlehens zur Begleichung von Stromschulden Stromkosten als Kosten der Unterkunft und Heizung Sonstige Stromkosten

1. Zwar kommen Stromkosten als Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 SGB II im Betracht, wenn es sich hier um Heizstrom, beispielsweise für den Betrieb von Nachtspeicheröfen handelt, sonstige Stromkosten (z.B. für den Betrieb elektrischer Küchengeräte, Fernseher und Lichtanlagen) zählen jedoch grundsätzlich nicht zu diesen Kosten nach § 22 SGB II, sondern zum Regelbedarf nach § 20 SGB II. 2. Für Schulden aus dem Bereich des Regelbedarfes kommt allerdings die Gewährung eines Darlehens grundsätzlich nicht nach § 22 Abs. 8 SGB II, sondern nach § 24 Abs. 1 SGB II im Betracht.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. März 2018 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 8; SGB II § 20; SGB II § 24 Abs. 1;

Gründe:

I.