LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.01.2018
L 12 AS 213/17
Normen:
SGB II § 7 Abs. 2 S. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c);
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 162/16

SGB-II-LeistungenFehlende HilfebedürftigkeitAnnahme einer BedarfsgemeinschaftÜberwindbares EheverbotSubsidiaritätsgrundsatz im SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.01.2018 - Aktenzeichen L 12 AS 213/17

DRsp Nr. 2018/3088

SGB-II -Leistungen Fehlende Hilfebedürftigkeit Annahme einer Bedarfsgemeinschaft Überwindbares Eheverbot Subsidiaritätsgrundsatz im SGB II

1. Voraussetzung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft ist lediglich, dass die grundsätzliche Möglichkeit einer Heirat gegeben ist. 2. Soweit ein Eheverbot überwindbar ist, steht dies der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft nicht entgegen. 3. Der Sinn und Zweck des SGB II spricht dafür, bei einer nicht mehr gelebten Ehe von der Möglichkeit einer Bedarfsgemeinschaft in einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen. 4. Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft ist im Gesetz nicht definiert; er ist deshalb nach seinem Wortsinn, dem Zweck und Zusammenhang der Regelung, in dem er steht, sowie nach Rechtsentwicklung und erkennbaren Absichten des Gesetzgebers zu bestimmen. 5. Dabei ist der im SGB II vorherrschende Subsidiaritätsgrundsatz zu berücksichtigen; grundsätzlich soll nur derjenige Sozialmittel in Anspruch nehmen, der auf diese angewiesen ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 16.12.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 2 S. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c);

Tatbestand