LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.02.2018
L 19 AS 249/18 B ER
Normen:
SGB II a.F. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a); SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 282/18

SGB-II-LeistungenEuroparechtskonformität des Leistungsausschlusses für EU-Ausländer

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2018 - Aktenzeichen L 19 AS 249/18 B ER

DRsp Nr. 2018/4146

SGB-II -Leistungen Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses für EU-Ausländer

1. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a) SGB II ist europarechtskonform. 2. Der Senat sieht - ungeachtet der während des Gesetzgebungsverfahrens teilweise erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II und § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII keine Veranlassung, die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 SGB II nicht anzuwenden. 3. Zwar kann sich im Einzelfall aus dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG die Verpflichtung ergeben, ungeachtet des Geltungsanspruchs einer entgegenstehenden gesetzlichen Norm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, also unter Nichtbeachtung des Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts eine Gesetzesvorschrift nicht anzuwenden. 4. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Gericht zumindest gewichtige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes hat, die sich soweit verdichtet haben, dass die für eine Vorlage im Hauptsacheverfahren erforderliche Überzeugung von seiner Verfassungswidrigkeit voraussichtlich bejaht werden wird.

Tenor