LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.02.2017
L 18 AS 2884/16
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; FreizügG/EU § 5 Abs. 5; FreizügG/EU § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 190 AS 10443/16

SGB-II-LeistungenEU-AusländerRechtmäßigkeit des AufenthaltsVorliegen der Arbeitnehmereigenschaft

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2017 - Aktenzeichen L 18 AS 2884/16

DRsp Nr. 2017/6914

SGB-II -Leistungen EU-Ausländer Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft

1. Nach der gesetzlichen Konzeption des Freizügigkeitsrechts ist von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auszugehen, solange die Ausländerbehörde nicht von ihrer Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Verlust oder das Nichtbestehen des Aufenthaltsrechts nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU festzustellen und die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht einzuziehen. 2. Die Ausreisepflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU wird erst mit dieser Verlustfeststellung begründet. 3. Das BSG hat eine Arbeitnehmereigenschaft bereits bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 7,5 Stunden mit einem Monatsentgelt i.H.v. 100,- EUR bejaht.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. November 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; FreizügG/EU § 5 Abs. 5; FreizügG/EU § 7 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2016.