LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 06.02.2013
L 11 AS 1004/14
Normen:
SGB III § 328 Abs. 3 S. 2; SGB X § 45; SGB X § 48; SGB III § 328 Abs. 3; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 408/13

SGB-II-LeistungenErstattungsanspruch für zu Unrecht gewährte vorläufige LeistungenKeine Geltung der Jahresfrist

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.02.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 1004/14

DRsp Nr. 2017/1434

SGB-II -Leistungen Erstattungsanspruch für zu Unrecht gewährte vorläufige Leistungen Keine Geltung der Jahresfrist

1. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III stellt eine Spezialregelung für die Erstattung zu Unrecht gewährter vorläufiger Leistungen dar; nach dem Wortlaut des Gesetzes setzt dieser Erstattungsanspruch lediglich voraus, dass sich im Rahmen der endgültigen Leistungsfestsetzung ein im Vergleich zur vorläufigen Leistungsbewilligung geringerer Leistungsanspruch ergibt. 2. Anders als bei der Rücknahme bzw. Aufhebung von zuvor ergangenen endgültigen Leistungsbescheiden (§§ 45, 48 SGB X) sieht § 328 Abs. 3 SGB III weder eine Vertrauensschutzprüfung noch Ausschlussfristen wie z.B. die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X vor. 3. Diese im Vergleich zu §§ 45, 48 SGB X abweichenden Regelungen tragen dem unterschiedlichen Charakter von einerseits endgültigen und andererseits vorläufigen Leistungen Rechnung. 4. Es besteht nach Sinn und Zweck der vorläufigen Leistungsbewilligung kein Anlass, die Rückabwicklung von überzahlten vorläufigen Leistungen zugunsten der Leistungsempfänger verfahrensrechtlich besonders einzuschränken oder zu erschweren.