Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten bzw. seines Rechtsvorgängers.
Der Kläger, der mit seiner Familie eine Bedarfsgemeinschaft bildet, bezieht seit Januar 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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