LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.05.2018
L 2 AS 381/18 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. c);
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 14.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 69 AS 6241/17

SGB-II-LeistungenEinstweiliger RechtsschutzLeistungsausschlussAnwendung geltenden RechtsDurchbrechung in vorläufigen Rechtsschutzverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2018 - Aktenzeichen L 2 AS 381/18 B ER

DRsp Nr. 2018/6111

SGB-II -Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Leistungsausschluss Anwendung geltenden Rechts Durchbrechung in vorläufigen Rechtsschutzverfahren

1. Vor einer Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit oder Europarechtswidrigkeit geltenden Rechts durch die dazu allein berufenen nationalen oder europäischen Gerichte (Bundesverfassungsgericht, Europäischer Gerichtshof) ist geltendes Recht grundsätzlich anzuwenden. 2. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes in vorläufigen Rechtsschutzverfahren, in denen wegen der Eilbedürftigkeit keine Aussetzung des Verfahrens und Anrufung der für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit oder Europarechtswidrigkeit von gesetzlichen Regelungen allein zuständigen Gerichte erfolgen kann, setzt nicht nur die Überzeugung des mit der Sache befassten Gerichts von der Verfassungswidrigkeit/ Europarechtswidrigkeit der Rechtsnorm, sondern im Rahmen der allgemein anzustellenden Interessenabwägung auch die absolute Unzumutbarkeit der Hinnahme der Anwendung geltenden Rechts bis zu einer Entscheidung über dessen Verfassungswidrigkeit/ Europarechtswidrigkeit voraus.

Tenor