LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.04.2018
L 7 AS 2162/17 B ER
Normen:
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; FreizügG/EU § 4a;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 4164/17

SGB-II-LeistungenEinstweiliger RechtsschutzEU-AusländerKosten der Unterkunft und HeizungBegriff des gewöhnlichen AufenthaltsKeine materielle Freizügigkeitsberechtigung erforderlich

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 2162/17 B ER

DRsp Nr. 2018/6998

SGB-II -Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz EU-Ausländer Kosten der Unterkunft und Heizung Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts Keine materielle Freizügigkeitsberechtigung erforderlich

1. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts richtet sich nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I. 2. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. 3. Eine materielle Freizügigkeitsberechtigung i.S.d. § 4a FreizügG/EU ist nicht erforderlich.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 18.10.2017 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, soweit der Antragsgegner verpflichtet worden ist, Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat 1/2 der Kosten der Antragsteller für beide Rechtszüge zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I, E, beigeordnet.

Normenkette:

SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; FreizügG/EU § 4a;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.