LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.08.2017
L 6 AS 575/17 B ER
Normen:
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 3 und S. 6; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 6211/16

SGB-II-LeistungenEinstweiliger RechtsschutzEU-AusländerBesondere HärteLeistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2017 - Aktenzeichen L 6 AS 575/17 B ER

DRsp Nr. 2017/11526

SGB-II -Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz EU-Ausländer Besondere Härte Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus

1. Gemäß § 23 Abs. 3 S. 6 Hs. 2 SGB XII sind Leistungsberechtigten nach S. 3 der Vorschrift Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist; für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls erforderlich, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der gesetzlichen Regelung stets verbundenen Einschnitte. 2. Regelmäßige Folge der gesetzlichen Regelung ist, dass nicht erwerbstätige Unionsbürger, die kein anderweitiges Einkommen und kein Vermögen haben, ohne jegliche Sozialleistungen, also ohne existenzsichernde Mittel verbleiben. 3. Dem betroffenen Personenkreis bleibt in der Regel lediglich die Rückkehr in ihr Heimatland, um auf die dortigen sozialen Sicherungssysteme zurückzugreifen.