LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.08.2016
L 15 SO 173/16 B ER
Normen:
FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3; SGB II § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 212 SO 699/16 ER

SGB-II-LeistungenEinsteiliger RechtsschutzVorübergehende ArbeitsunfähigkeitErmessensentscheidungKeine Ermessensreduzierung auf Null

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2016 - Aktenzeichen L 15 SO 173/16 B ER

DRsp Nr. 2016/17545

SGB-II -Leistungen Einsteiliger Rechtsschutz Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit Ermessensentscheidung Keine Ermessensreduzierung auf Null

1. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU gilt nach einhelliger Auffassung in der Literatur entgegen seinem Wortlaut nicht für den Fall der vorübergehenden Erwerbsminderung, sondern für den der Arbeitsunfähigkeit, was den Vorgaben des Art. 7 III a Richtlinie 2004/38 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (UnionsbürgerRL), entsprechen würde. 2. Wenn man davon ausgeht, dass bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und gleichzeitig weiterbestehendem Arbeitsverhältnis auch die Arbeitnehmereigenschaft bestehen bleibt, würde dies dazu führen, dass sich das Aufenthaltsrecht schon aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ergeben würde, der nur an den Arbeitnehmerbegriff anknüpft. 3. Dann wäre die Regelung, dass das Freizügigkeitsrecht auch bei Arbeitsunfähigkeit weitergilt, überflüssig.