LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.07.2017
L 7 AS 647/17 B ER und L 7 AS 648/17 B
Normen:
SGB II § 7; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; AEUV Art. 45;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 399/17
SG Duisburg, vom 27.03.2017

SGB-II-LeistungenEinistweiliger RechtsschutzEU-AusländerBegriff des Arbeitnehmers

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.07.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 647/17 B ER und L 7 AS 648/17 B

DRsp Nr. 2017/10821

SGB-II -Leistungen Einistweiliger Rechtsschutz EU-Ausländer Begriff des Arbeitnehmers

1. Der Arbeitnehmerbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist im Lichte des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts auszulegen; abzustellen ist auf den unionsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Art. 45 AEUV. 2. Um Arbeitnehmer zu sein muss die betreffende Person während einer bestimmten Zeit nach Weisung Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält. 3. Auch bei geringfügiger Beschäftigung ist zu prüfen, ob die Tätigkeit als tatsächlich und echt angesehen werden kann. 4. Allein von einer bestimmten geringen Wochen- und Monatsarbeitszeit, einem nicht existenzsichernden Lohn oder einer Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns kann noch nicht auf eine völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit geschlossen werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 15.03.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 27.03.2017 geändert. Den Antragstellern wird für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M, P, beigeordnet.

Normenkette:

SGB II § 7; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; AEUV Art. 45;

Gründe

I.