Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 15.03.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 27.03.2017 geändert. Den Antragstellern wird für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M, P, beigeordnet.
I.
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