LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.03.2018
L 19 AS 423/18 B ER und L 19 AS 424/18 B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 8; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 477/18

SGB-II-LeistungenDarlehen zur Tilgung von MietschuldenEinstweiliger RechtsschutzZivilrechtliche Verpflichtung zur MietzinszahlungMitglieder einer Bedarfsgemeinschaft

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.03.2018 - Aktenzeichen L 19 AS 423/18 B ER und L 19 AS 424/18 B

DRsp Nr. 2018/5468

SGB-II -Leistungen Darlehen zur Tilgung von Mietschulden Einstweiliger Rechtsschutz Zivilrechtliche Verpflichtung zur Mietzinszahlung Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft

Die Gewährung eines Darlehens zwecks Tilgung von Mietschulden an Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, die zivilrechtlich gegenüber dem Vermieter nicht zur Mietzahlung verpflichtet sind, sieht § 22 Abs. 8 SGB II nicht vor.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.03.2018 insoweit geändert, als dem Antragsteller zu 1) Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwältin B beigeordnet wird. Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragsteller zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 8; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.