LSG Hessen - Beschluss vom 09.03.2017
L 7 AS 221/16
Normen:
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 23.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 23/12

SGB-II-LeistungenBesondere Härte

LSG Hessen, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 221/16

DRsp Nr. 2017/4980

SGB-II -Leistungen Besondere Härte

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 16. September 2010 bis 30. April 2011.

Die 1970 geborene Klägerin ist die Mutter ihrer am xx. xxx 1993 geborenen Tochter D. sowie des am xx. xxx 1998 geborenen Sohnes E. Vom Kindsvater ist sie geschieden. Der Sohn E. erhält vom Kindsvater, Herrn F., monatliche Zahlungen in Höhe von 356,00 €. Weitergehende Ansprüche auf Unterhaltszahlungen bestehen nicht.

Am 8. März 2008 kaufte die Klägerin einen Pkw der Marke Skoda Fabia II zum Preis von 14.500,00 €. Der mit der G. Bank geschlossene Darlehensvertrag sah zur Finanzierung die Zahlung von 35 Raten in Höhe von je 150,00 € monatlich, beginnend ab 15. Juni 2008, vor und eine Restrate (36. Rate) in Höhe von 6.838,67 €, die am 15. Mai 2011 fällig wurde.