LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.02.2017
L 32 AS 1079/14 NZB
Normen:
SGG § 145 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 194 AS 24219/13

SGB-II-LeistungenBeschwerde gegen SanktionsbescheidVerfristung der NichtzulassungsbeschwerdeBeschwerdeeinlegung beim Sozialgericht

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2017 - Aktenzeichen L 32 AS 1079/14 NZB

DRsp Nr. 2017/2914

SGB-II -Leistungen Beschwerde gegen Sanktionsbescheid Verfristung der Nichtzulassungsbeschwerde Beschwerdeeinlegung beim Sozialgericht

Gemäß § 145 Abs. 1 SGG ist die Beschwerde bei dem zuständigen Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils/Gerichtsbescheides einzulegen; anders als nach § 151 Abs. 2 SGG wahrt die Einlegung des Rechtsmittels beim Sozialgericht die Frist nicht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 145 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 2;

Gründe:

I.

Gegenstand des Rechtsstreites ist die Aufhebung eines Sanktionsbescheides mit einer 10-prozentigen Minderung der Grundsicherungsleistungen an die Klägerin in Höhe von 38,20 EUR für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2013.