Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Gegenstand des Rechtsstreites ist die Aufhebung eines Sanktionsbescheides mit einer 10-prozentigen Minderung der Grundsicherungsleistungen an die Klägerin in Höhe von 38,20 EUR für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2013.
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